Wo die im TMG geforderten Informationen stehen müssen, ist im Gesetz leider nicht festgelegt.

§ 5 sagt lediglich: Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (...)

Es empfiehlt sich also, von jeder Stelle einer Internetpräsentation, mindestens aber von der Start- bzw. Navigationsseite einen Link zu einem Impressum gemäss §5 TMG bereit zu halten.

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