§ 5 enthält neben den Allgemeine Informationspflichten noch folgenden Zusatz:

Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Das Teledienstgesetz regelt also nicht alle Auskunftspflichten. Neben dem Medienstaatsvertrag gelten natürlich alle Vorschriften, die auch in anderen Bereichen Anwendung finden, wie zum Beispiel die Vorschriften zu Gewährleistungen im BGB oder das Presserecht.

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